NUTZUNGSRECHTE für Film- und Fernsehproduktionen

1. Vertragsgegenstand

Die vom Anbieter bereitgestellten Produkte werden ausschließlich zur Verwendung als Requisite oder Dekoration innerhalb einer audiovisuellen Produktion des Auftraggebers im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses überlassen.

2. Entstehung des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht entsteht gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Nach vollständigem Zahlungseingang erhält der Auftraggeber ein einfaches (nicht ausschließliches), weltweit sowie zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist inhaltlich ausschließlich auf die Nutzung im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränkt.

3. Zulässige Nutzung

Das eingeräumte Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber insbesondere dazu,

  • das Produkt dauerhaft und weltweit innerhalb der vertragsgegenständlichen audiovisuellen Produktion zu verwenden;

  • Wiederholungen, Streaming-Auswertungen, internationale Lizenzverwertungen sowie Ausstrahlungen im Rahmen von Serien oder Staffeln vorzunehmen;

  • das Produkt in Film-, Fernseh-, Streaming-, Online- und vergleichbaren audiovisuellen Produktionen einzusetzen;

  • das Produkt öffentlich wiederzugeben, zu senden, vorzuführen oder öffentlich zugänglich zu machen;

  • Vervielfältigungen und Verbreitungen auf Bild-, Ton- und Datenträgern vorzunehmen;

  • das Produkt in Mediatheken, Streamingplattformen sowie vergleichbaren Diensten zu nutzen;

  • das Produkt zur Bewerbung und Vermarktung der jeweiligen audiovisuellen Produktion einzusetzen;

  • die erforderlichen Nutzungsrechte an der Produktion beteiligte Dritte, insbesondere Sender, Streaming-Plattformen, Verleiher oder sonstige Verwertungspartner, unterzulizenzieren.

Die Nutzung ist ausschließlich als Requisite oder Dekoration im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses zulässig.

Produktionsbedingte technische Anpassungen, welche den Charakter oder die wesentlichen Gestaltungsmerkmale des Produkts nicht verändern, gelten nicht als Bearbeitung im rechtlichen Sinne.

4. Unzulässige Nutzung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich gemäß § 126 BGB vereinbart, sind insbesondere unzulässig:

  • die Verwendung des Produkts außerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses;

  • die Nutzung in anderen oder eigenständigen Produktionen;

  • jede Bearbeitung oder Umgestaltung;

  • das Scannen, Digitalisieren oder Nachdrucken;

  • technische oder grafische Reproduktionen;

  • die Extraktion einzelner Gestaltungselemente;

  • jede sonstige Weiterverwertung außerhalb des eingeräumten Nutzungsumfangs.

5. Marken- und Schutzrechte

Fiktive Markenbezeichnungen und Designs werden ausschließlich zur Verwendung innerhalb der vertragsgegenständlichen Produktion bereitgestellt. Sie werden nicht als eingetragene Marken überlassen.

Die Einräumung des Nutzungsrechts umfasst insbesondere keine Anmeldung, Übertragung oder Einräumung von Marken-, Kennzeichen-, Design-, Urheber- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten.

6. Schutzrechtsrecherche

Der Anbieter entwickelt fiktive Markenbezeichnungen und Designs nach bestem Wissen unter Berücksichtigung branchenüblicher Gestaltungsmaßstäbe.

Eine Verpflichtung zur Durchführung umfassender nationaler oder internationaler Marken-, Kennzeichen-, Design- oder sonstiger Schutzrechtsrecherchen besteht nicht.

Die Entwicklung erfolgt ohne Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich bestehender, künftig entstehender oder künftig angemeldeter Schutzrechte oder Kennzeichen. Eine Gewähr oder Garantie dafür, dass identische oder ähnliche Kennzeichen oder Schutzrechte weder bestehen noch künftig entstehen oder angemeldet werden, wird ausdrücklich nicht übernommen.

7. Verantwortung des Auftraggebers

Die rechtliche Prüfung, Clearance sowie sämtliche Entscheidungen über Art, Umfang und konkrete Verwendung der Produkte innerhalb einer Produktion oder deren nationaler oder internationaler Verwertung – insbesondere im Fernsehen, Kino, Streaming, On-Demand-Angeboten, Telemedien oder vergleichbaren Auswertungsformen – obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

8. Änderungen des Nutzungsumfangs

Nachträgliche Forderungen auf Einräumung weitergehender Rechte, zusätzlicher Nutzungsrechte oder Änderungen des Vertrags entfalten keine rechtliche Wirkung, sofern sie nicht vorab schriftlich gemäß § 126 BGB zwischen den Vertragsparteien vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet wurden.

9. Klarstellung

Die vorstehenden Bestimmungen konkretisieren den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte und dienen der Klarstellung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Nutzungsumfangs.

Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich unsere jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).